Bauelemente und Montagen Mario Rojck
Mittelstraße 37    01968 Senftenberg


Allgemeine Geschäftsbedingungen   ( Stand Januar 2006)                Seite 1



1. Geltungsbereich                                        
Alle Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich nach folgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mit Auftragserteilung und Geschäftsabschluss erkennt der Besteller (Auftraggeber) die Bedingungen als verbindlich an. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles der nachstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhaltes derselben ohne Einfluss.


2. Angebote                                             
Angebote, die vom Auftraggeber unterschrieben und an den Verfasser zurückgegeben wurden, sind gleichberechtigt als Bauvertrag anzusehen. Die Ausführung der angebotenen Leistung wird erst jetzt realisiert. Angebotene Preise haben nur in der ausdrücklich erwähnten Zeitspanne Gültigkeit. Nach Ablauf dieser Frist ist das Angebot zu überarbeiten. Bei zusätzlich gewünschten Leistungen wird das Angebot durch einen Zusatz ergänzt, welcher erneut der Bestätigung durch Unterschrift der Auftraggeber bedarf.


3. Lieferungen                                        
Wir sind bestrebt Lieferfristen und Termine nach Möglichkeit einzuhalten.
Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Falls der Lieferant die vereinbarte Lieferfrist nicht einhält, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang angemessene Nachfrist zu gewähren.
Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten geltend machen. Bauelemente und Montagen Mario Rojck (folgend B&M genannt) ist berechtigt vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages teilweise oder ganz zurückzutreten, ohne das sich daraus ein Schadensersatzanspruch ergibt. B&M ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit befugt, soweit berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen.
Ist nur eine Lieferung ohne Montage vereinbart, ist das Abladen Aufgabe des Auftraggebers. Die Hilfe des anliefernden Fahrers wird zugesichert. Der Auftraggeber hat für freie Zufahrt zur Baustelle zu sorgen.


4. Preise und Zahlung
Soweit nicht anders angegeben hält sich die Firma B&M an die in ihren Angeboten enthaltenen Preisen 4 Wochen ab deren Datum gebunden. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen  werden gesondert berechnet. Insofern bei Lieferung und oder Montage der Lieferschein oder das Bauabnahmeprotokoll vom Auftraggeber unterschrieben wurde und somit die Bestätigung von mängelfreien Leistungen vorliegt, haben Zahlungen termingerecht direkt an die Firma B&M zu erfolgen. Dritte sind zum Inkasso nicht berechtigt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist B&M berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Banküblichen Sollzinsen zu fordern. Die Mindestverzinsung ergibt sich aus
§ 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000.
Etwaige Vorrauszahlungen oder Sicherheitsleistungen werden im Angebot geregelt. Die übliche Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.


5. Montagen
Soweit Montagen vereinbart sind, erfolgen sie, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Eventuell notwendige Gerüste, Stromanschlüsse und Strom sind vom Auftraggeber unendgeldlich bereitzustellen. Wartezeiten, oder sonstige Baubehinderungen, die B&M nicht zu vertreten hat, auch wenn sie auf Witterungsverhältnisse zurückzuführen sind, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Sollten unvorhergesehene Wartezeiten, die eine termingerechte Montage verhindern entstehen, ist B&M berechtigt Teilrechnungen für erbrachte Leistungen wie zu Beispiel gelieferte Ware zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Monteur nach beendeter Montage oder Lieferung eine Abnahmebescheinigung zu erteilen, oder einen Dritten mit einer Erteilung zu beauftragen.


6. Gewährleistung
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferung beträgt 6 Monate. Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auch seiner Erfüllungsgehilfen haftet er stets. Soweit der Lieferant wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet ist, kann er nach seiner Wahl nachbessern oder mangelfreien Ersatz liefern. Bei Nachbesserung hat der Auftraggeber Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises. Im übrigen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die dem Auftraggeber überreichten Gebrauchs- bzw. Pflegeanleitungen nicht nachweisbar eingehalten worden sind. Gewährleistungsansprüche gegen B&M stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.







(AGB Bauelemente und Montagen Mario Rojck)                            Seite 2


7. Garantie
Es gelten die Werksgarantien der Lieferanten.
Die Garantie erlischt, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug geraten ist oder wenn der Mangel nicht unverzüglich nach Schadensfeststellung  schriftlich geltend gemacht wurde. Mängel, die auf fremde Einwirkung oder auf die Montage Dritter zurückzuführen sind, sind von jeglicher Garantieleistung ausgeschlossen.


8. Sicherheitsleistung und Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt solange unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen beglichen hat, die wir gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen ihn erhoben haben. Insoweit der Auftraggeber die Ware weiter veräußert, ist das nur im ordentlichen Geschäftsgang zulässig. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm nicht gestattet, alle Eingriffe Dritter in die Eigentumsrechte des Lieferanten sind diesem unverzüglich mitzuteilen. Sollte eine Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, so geht unser Eigentum dadurch nicht unter. Darüber hinaus tritt der Auftraggeber in Falle des Einbaus in ein Grundstück oder bei Weiterveräußerung seine Forderung gegen seinen Geschäftspartner in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Wir sind berechtigt, die Abtretung anzuzeigen und Forderungen einzuziehen.


9. Haftungsausschluss
Muster und oder Prospekte und oder Beschreibungen jeder Art dienen lediglich als Anschauungsmaterial und verpflichten den Auftragnehmer auch nicht, wenn die Bestellung auf Grund oder auf Bezug auf diese erfolgt. Eventuelle vermerkte Maße, Gewichte, Farbtöne, Eigenschaften etc. sind nur ungefähr und nicht verbindlich. Nur ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Delikten, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, werden ausgeschlossen.


10. Beanstandungen
Offensichtliche Mängel, Transportschäden oder Fehllieferungen sind sofort auf dem Lieferschein oder dem Bauabnahmeprotokoll zu vermerken und bei verborgenen Mängeln spätestens innerhalb 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden.


11.Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist das Amtsgericht Senftenberg.